Aufhebung des Anti-Windkraft-Beschlusses?
Unter anderem wird es in der Sitzung der Gemeindevertretung am 13. Juli 2023 auch um das Thema Windkraftanlagen auf Villmarer Gemarkung gehen. Hier bindet ein Beschluss der Gemeindevertretung vom Mai 2017 den Gemeindevorstand wie folgt:
„Die Gemeindevertretung beauftragt den Gemeindevorstand, alle von ihm für sinnvoll erachtenden Schritte – bis hin zu gerichtlichen Verfahren- zu ergreifen, um den Bau von Windenergieanlagen außerhalb der im derzeit gültigen Flächennutzungsplan ausgewiesenen Flächen für Windenergie zu verhindern.“
Ob dieser Beschluss aufgehoben wird, soll in dieser Sitzung entschieden werden. Damals hatten allein die drei Mandatsträger der AAV gegen diesen Beschluss gestimmt.
In der Vergangenheit wurde dieser Beschluss immer der „Villmarer Gemeindevertretung ist gegen Windkraft-Beschluss“ genannt. Des Öfteren hat unsere Fraktion schon darauf aufmerksam gemacht, dass der Beschluss lediglich eine Handlungsanweisung an den Vorstand ist und dieser allein entscheiden kann, was hier „sinnvoll“ ist.
Regionalplan und Flächennutzungsplan: Ober sticht Unter
Immer wieder wird in diesem Zusammenhang auf den „gültigen Flächennutzungsplan“ (FNP) der Gemeinde Villmar verwiesen, der zwei Flächen für Windkraft ausweist. Der FNP stammt aus dem Jahre 2005, die dort zulässige Höhe von Windkraftanlagen beträgt 85 Meter. Hierzu erlauben wir uns, nachfolgendes Urteil zu zitieren:
„Regionalpläne verdrängen in ihrem Anwendungsbereich entgegenstehende Regelungen in Flächennutzungsplänen. Das geht jetzt aus einer Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hervor (Az.: 4 B 1535/17 vom 25. Januar 2018). In dem vorliegenden Fall hatte eine Kommune im Flächennutzungsplan Konzentrationszonen für Windkraftanlagen ausgewiesen, der von der Regionalversammlung beschlossene Teilregionalplan sah jedoch andere Vorranggebiete für den Windenergieausbau vor. Das Gericht entschied nun, dass die Festlegungen des Regionalplans maßgeblich sind. „Die Zielfestlegung im Regionalplan setzt sich als Bestandteil der übergeordneten Planung gegenüber einem zielwidrig gewordenen Flächennutzungsplan durch, denn das Anpassungsgebot des § 1 Absatz 4 Baugesetzbuch richtet sich auch an die Flächennutzungsplanung“, heißt es in der Entscheidung in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Auch Öffentliche Belange nach § 35 Absatz 3 Satz 3 BauGB stehen der Errichtung und dem Betrieb einer Windkraftanlage nur entgegen, wenn die Vorhaben außerhalb der im Regionalplan festgelegten Vorranggebiete errichtet werden sollen. Der entgegenstehende Flächennutzungsplan geht damit ins Leere. Rechtsanwalt Janko Geßner begrüßt die Entscheidung: „Sie klärt die bisher umstrittene Frage, ob ein – dem Regionalplan widersprechender – Flächennutzungsplan von der Genehmigungsbehörde noch beachtet werden muss. Das ist nicht der Fall; Ober sticht Unter.“ (Quelle: RA Janko Geßner, Dr. Jan Thiele, 14.03.2018)
Natürlich sind wir, die Grüne Fraktion, nicht gegen Windkraft auf Villmarer Gebiet. Sie muss, ebenso wie Flächen für Photovoltaik, unbedingt Einzug halten, um die Energiewende umzusetzen.
Umso erfreuter sind wir, dass nunmehr auch die anderen Fraktionen in diese Richtung denken. Ein entsprechender Antrag der SPD liegt bereits vor.
Vorrangflächen im Villmarer Wald
Wobei der gemeindeeigene Anteil der ausgewiesenen Vorrangflächen im Villmarer Wald liegt. Und, wenn man neuesten Planungen glaubt, tatsächlich auch nur zwei Windenergieanlagen auf Gemeindegebiet Platz finden.
Was dies betrifft – Windräder im Wald – sind wir innerhalb unserer Fraktion und des Ortsverbandes noch in der Diskussionsphase. Sobald sich hier eine Entschlussfindung abzeichnet, werden wir an dieser Stelle weiter informieren.
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